Hilfsmittel

Über die zugelassenen Hilfsmittel im schriftlichen und mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung hat gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 BNotO die Aufgabenkommission entschieden.

Bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie bei der Vorbereitung des Vortrags in der mündlichen Prüfung sind als Hilfsmittel zugelassen: 

  1. Textsammlung Deutsche Gesetze" (Loseblattsammlung oder gebundene Ausgabe) nebst Ergänzungsband, Verlag C. H. Beck oHG,
  2. Kommentar „Bürgerlichen Gesetzbuch mit Nebengesetzen", Reihe „Beck'sche Kurz-Kommentare", Verlag C. H. Beck oHG und
  3. eine der folgenden Textsammlungen zum Steuerrecht:
  • „Aktuelle Steuertexte", Verlag C. H. Beck, Reihe „Beck'sche Textausgaben";
  • „Steuergesetze", Deutscher Taschenbuch-Verlag (dtv), Reihe  „Beck-Texte im dtv";
  • „Wichtige Steuergesetze", NWB Verlag.

Die Zulassung einer steuerrechtlichen Textsammlung als Hilfsmittel in der schriftlichen und mündlichen Prüfung bedeutet nicht, dass das Steuerrecht eine hervorgehobene Stellung in den Anforderungen der Prüfungsaufgaben einnimmt. § 5 Abs. 2 NotFV bleibt unberührt.

Bitte beachten Sie bei der mündlichen Prüfung:

  • Zur Vorbereitung auf den Vortrag dürfen alle unter 1. bis 3. genannten Hilfsmittel genutzt werden.
  • Während des Vortrags inkl. Vertiefungsgespräch vor dem Prüfungsausschuss sowie im Gruppenprüfungsgespräch der mündlichen Prüfung sind nur die vorstehend unter 1. und 3. aufgeführten Textsammlungen als Hilfsmittel zugelassen. Der unter 2. aufgeführte Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch darf dagegen nicht benutzt werden.

 

Die Prüflinge haben die Hilfsmittel zu den Prüfungsterminen selbst mitzubringen. Mit der jeweiligen Ladung werden zudem Merkblätter über die zugelassenen Hilfsmittel versendet. Die vom Prüfungsamt herausgegebenen Merkblätter über die zugelassenen Hilfsmittel stehen auch zum Download zur Verfügung:

In allen zugelassenen Hilfsmitteln dürfen weder Anmerkungen oder Markierungen eingetragen noch Einlegeblätter, Register 
o. Ä. eingefügt sein. Registerecken und sog. „Fähnchen" werden nicht als unerlaubte Anmerkungen oder Markierungen gewertet, soweit sie lediglich der Erleichterung des Auffindens von Gesetzestexten oder einzelnen Vorschriften dienen und über die Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnung hinaus keine Informationen enthalten.

Handys (Mobiltelefone), Smartuhren (Smartwatches), Taschenrechner, (Noise-Cancelling-) Kopfhörer oder ähnliche technische Geräte dürfen nicht benutzt werden. Diese Geräte müssen ausgeschaltet und vor Beginn der Bearbeitungs- bzw. Prüfungszeit vom Arbeitsplatz entfernt worden sein. Das Prüfungsamt entscheidet im Fall einer Zuwiderhandlung oder Nutzung über die Folgen eines Täuschungs- oder Ordnungswidrigkeitenverstoßes. 

Schreib- und Konzeptpapier stellt das Prüfungsamt für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil in ausreichender Menge zur Verfügung. Die Verwendung eigenen Papiers ist nicht gestattet.

Verpflegung / Getränke stellt das Prüfungsamt nicht bereit – dies ist ebenfalls von den Prüflingen zu den Prüfungsterminen mitzubringen. 
 

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