Mündliche Prüfung
Nähere Informationen zum mündlichen Teil der notariellen FachprüfungAllgemeine Informationen zur mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung soll insbesondere die sach- und situationsgerechte Ausübung der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflichten unter Beweis gestellt werden (§ 7 c Abs. 1 Satz 4 BNotO). Die mündliche Prüfung nimmt ein aus drei Mitgliedern bestehender Prüfungsausschuss ab. Gemäß § 7 c Abs. 1 Satz 3 BNotO sollen nicht mehr als fünf Prüflinge pro Prüfungsgruppe gleichzeitig geprüft werden – in der Regel umfasst eine Prüfungsgruppe drei bis vier Personen.
Die mündlichen Prüfungen beginnen voraussichtlich im Abstand von vier bis fünf Monaten nach den Klausuren, der ersten Prüfungskampagne eines Jahres Mitte August bis Mitte September und der zweiten Prüfungskampagne Mitte Februar bis Mitte März, jeweils an den Wochentagen Freitag und Sonnabend.
Die mündliche Prüfung umfasst:
- einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung von höchstens 12 Minuten Dauer nach einer Vorbereitungszeit von einer Stunde inkl. eines kurzen Vertiefungsgesprächs, das die Dauer von 3 Minuten nicht übersteigen soll, sowie
- ein Gruppenprüfungsgespräch. Das Gruppenprüfungsgespräch dauert je Prüfling etwa 45 Minuten und hat unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand.
Aufgaben und Hilfsmittel
Für den Vortrag erhalten alle Prüflinge eines Prüfungstages dieselbe Aufgabenstellung. Die Aufgabenstellungen werden den Prüflingen einer Prüfungsgruppe im Abstand von 20 Minuten zur Bearbeitung ausgehändigt. Der Vortrag selbst wird in Abwesenheit der anderen Prüflinge einer Prüfungsgruppe vor dem Prüfungsausschuss gehalten. Die Vortragsdauer beträgt zwölf Minuten. Unmittelbar im Anschluss an den Vortrag erfolgt ein kurzes Vertiefungsgespräch, das die Dauer von drei Minuten nicht übersteigen soll.
Übungsaufgaben für den Vortrag finden Sie im Bereich Service unter dem Punkt Musteraufgaben.
Auf die Vorträge nebst Vertiefungsgespräch folgt das Gruppenprüfungsgespräch. An dem Gespräch nehmen alle Prüflinge einer Prüfungsgruppe teil. Es dauert etwa. 45 Minuten pro Prüfling. Die Prüfungsgespräche werden jedenfalls nach etwa 90 Minuten durch angemessene Pausen unterbrochen. Für das Gruppenprüfungsgespräch ist keine bestimmte Vorgehensweise vorgesehen. Es erfolgt grundsätzlich kein Zwiegespräch mit jedem Prüfling. Die Prüfenden können sich ggf. mehrfach abwechseln und die Prüflinge in verschiedenen Blöcken prüfen. Ob das Gespräch anhand eines großen oder mehrerer kleinerer Fälle oder Fragen gestaltet wird, bleibt den Prüfenden überlassen.
Zuhörerinnen und Zuhörer
Vertreterinnen und Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen können bei der Prüfung als Zuhörende anwesend sein.
Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, kann die Anwesenheit gestattet werden (§ 7 c Abs. 3 Satz 1 u. 2 BNotO). Anträge auf Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer sind schriftlich vor Ablauf von einer Woche vor dem Prüfungstermin, für welchen die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer beantragt wird, an das Prüfungsamt zu richten.
Bitte beachten Sie: Nach § 7 c Abs. 3 Satz 2 BNotO kann das Prüfungsamt Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. Dem Prüfungsamt ist hier freies Ermessen eingeräumt, weswegen es z.B. zulässig ist, in Pandemiezeiten zur Kontaktbeschränkung das Zuhören nicht zuzulassen oder, was v.a. im Hinblick auf die Chancengleichheit aktuelle Verwaltungspraxis des Prüfungsamts ist, ein Zuhören nur in einer Kampagne zu gestatten, in der der Prüfling selbst nicht mündlich geprüft wird. Wer ein Interesse an einem Zuhören hat, sollte sich deshalb so rechtzeitig zur Prüfung anmelden, damit er in der Vorkampagne bei einer mündlichen Prüfung zuhören kann. Einen Anspruch, an einem bestimmten Prüfungsort zuhören zu dürfen, gibt es nicht. Ebenso wenig vermittelt allein der Wunsch zuhören zu wollen, einen Anspruch darauf, (erst) einem Prüfungsausschuss eines späteren Prüfungstermins zugewiesen zu werden.
Die Zuhörenden haben sich gegenüber dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Vorlage der Entscheidung über ihre Zulassung sowie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auszuweisen.
Einzelheiten zur mündlichen Prüfung sind in § 14 NotFV geregelt.
Hilfsmittel
Unter dem Punkt Hilfsmittel sind Einzelheiten zu den zulässigen und unzulässigen Hilfsmitteln während der notariellen Fachprüfung aufgeführt.
Dort findet sich auch das
bezüglich der Hilfsmittel während der Vorbereitung des Vortrags, des Vortrags selbst und des Gruppenprüfungsgesprächs .
Bewertung und Notenbekanntgabe
Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden ebenfalls nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (JurPrNotSkV) bewertet.
Dabei vergibt jeder Prüfer im Anschluss an das Gruppenprüfungsgespräch selbstständig eine Note für den Vortrag (inkl. Vertiefungsgespräch) und das Prüfungsgespräch. Weichen die jeweiligen Bewertungen voneinander ab, gilt der Mittelwert gemäß § 7 c Abs. 4 Satz 2 BNotO.
Die Bewertungen werden den Prüflingen unmittelbar nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Bei der Ermittlung für die Note der mündlichen Prüfung werden der Vortrag inkl. Vertiefungsgespräch mit 30 % und das Gruppenprüfungsgespräch mit 70 % berücksichtigt (§ 15 Satz 2 NotFV).
Dem Prüfungsausschuss sind die Noten des schriftlichen Prüfungsteils nicht bekannt. Gemäß § 7 c Abs. 4 Satz 1 BNotO bewerten die Prüfer lediglich den Vortrag sowie das Gruppenprüfungsgespräch und stellen im Anschluss daran nur die Note der mündlichen Prüfung fest (§ 15 Satz 1 NotFV). Es ist nicht Aufgabe des Prüfungsausschusses, die Gesamtnote der notariellen Fachprüfung festzustellen. Darüber erstellt das Prüfungsamt einen Bescheid und das Zeugnis.