Rechtsbehelfe

Widerspruch und Klage

Gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes, die die Zulassung zur Prüfung oder das Prüfungsergebnis betreffen, ist der Widerspruch gegeben. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem Leiter des Prüfungsamtes einzulegen. Der Leiter des Prüfungsamtes entscheidet auch über den Widerspruch (§ 7d Abs. 2 BNotO). 

Die Widerspruchsführerin bzw. der Widerspruchsführer muss bei einer Anfechtung des Prüfungsergebnisses konkret und nachvollziehbar darlegen, in welchem Umfang und mit welcher Begründung er einzelne Bewertungen angreift. Dem Recht eines Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinzuweisen, entspricht nur dann eine Pflicht der Prüfenden zum Überdenken ihrer Bewertung, wenn ihnen wirkungsvolle Hinweise gegeben werden (Kammergericht, Urteil vom 5. Juli 2011 - Not 9/11).

Für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Diese ist in der Satzung der Bundesnotarkammer über die Gebühren in Angelegenheiten des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (NotFGebS) geregelt und beträgt 375 Euro, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung richtet, im Übrigen 750 Euro. Die Widerspruchsgebühr erhöht sich mit jeder angefochtenen Bewertung einer oder eines Prüfenden aus der schriftlichen oder mündlichen Prüfung um 80 Euro. Werden beispielsweise alle Bewertungen der schriftlichen Prüfung - also vier Erst- und vier Zweitkorrekturen - angegeriffen, beträgt die Widerspruchsgebühr insgesamt 1.390 Euro (750 Euro + 8x80 Euro). Die Widerspruchsgebühr wird nicht erhoben, wenn der Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurückgenommen wird.

Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen im Zulassungs- und Prüfungsverfahren können, ggf. nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren, mit der Klage bei dem Notarsenat des Kammergerichts angefochten werden. Klagegegner ist der Leiter des Prüfungsamtes (§ 111c Abs. 1 Satz 2 BNotO). Gegen das Urteil des Kammergerichts ist die Berufung bei dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn sie vom Kammergericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird.

Unabhängig von einem Widerspruchsverfahren ist gemäß § 17 NotFV auf Antrag die Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer möglich. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen.

XS
SM
MD
LG