Allgemeine Informationen zur schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob die Prüflinge die für den Notarberuf erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und ob sie fähig sind, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten (§ 7 b Abs. 1 Satz 2 BNotO).
Bei der schriftlichen Prüfung werden die insgesamt vier Aufsichtsarbeiten der ersten Kampagne eines Jahres Ende März / Anfang April und der zweiten Kampagne eines Jahres Ende September / Anfang Oktober jeweils innerhalb einer Kalenderwoche (aktuell an den Wochentagen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) angefertigt. Anders als in den juristischen Staatsexamina kommen alle in § 5 NotFV genannten Rechtsgebiete als Gegenstand jeder der vier Aufsichtsarbeiten in Betracht. Eine Aufteilung der Klausuren nach Prüfungsfächern (z. B. Liegenschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht) gibt es nicht.
Einzelheiten zur schriftlichen Prüfung sind in der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geregelt.
E-Klausur
Mit der Gesetzesänderung im August 2021 wurde die Möglichkeit der elektronischen Durchführung des schriftlichen Teils („E-Klausur“) eingeführt. Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 3 BNotO kann nach entsprechender Entscheidung des Prüfungsamtes die schriftliche Prüfung auch elektronisch durchgeführt werden. Die Klausuren werden dabei als elektronische Präsenzprüfungen an einem oder mehreren Prüfungsorten veranstaltet. Eine elektronische Prüfung wurde erstmals in der Prüfungskampagne 2022/II in Berlin durchgeführt. Seit der Kampagne 2024/I ist die E-Klausur nur in Hamm (statt in Berlin) möglich.
Die Möglichkeit der elektronischen Prüfungsmöglichkeit sowie der Prüfungsort werden mit den Terminen der Prüfungskampagnen in der DNotZ und auf der Homepage des Prüfungsamtes bekannt gegeben. Es werden wie bei den regulären schriftlichen Prüfungen dieselben vier fünfstündigen Klausuren an denselben vier Wochentagen anzufertigen sein. Es gilt das Vorgesagte zum Prüfungsablauf entsprechend.
Zur Anfertigung der E-Klausuren wird das Prüfungsamt den Prüflingen Laptops mit einem entsprechenden Schreib- und Textverarbeitungsprogramm sowie eine Computermaus und eine externe Tastatur zur Verfügung stellen. Weitere Programme (wie beispielsweise Internetbrowser) sind auf den zur Verfügung gestellten Laptops deaktiviert bzw. nicht vorhanden. Eine Rechtschreibkorrektur oder -anzeige enthält das Prüfungsprogramm nicht. Die Copy-Paste-Funktion, Tabellen zeichnen, Unterstreichungen, kursiv und "fettgeschriebene" Wörter oder Überschriften sind indes möglich.
Das Prüfungsprogramm speichert automatisch in Intervallen von wenigen Sekunden den Bearbeitungsstand. Im Falle einer technischen Störung können die defekten Laptops mit Ersatz-Laptops ausgetauscht und der zuletzt gespeicherte Bearbeitungsstand wieder abgerufen werden. Der technische Support ist während der Klausurbearbeitung ununterbrochen vor Ort.
Eigene Laptops oder Computer dürfen nicht verwendet werden. Sie erhalten den Aufgabentext des Klausursachverhalts weiterhin in gedruckter Form. Das Prüfungsprogramm enthält eine Notizfunktion; Ihnen wird zusätzlich auch Konzept-/Schmierpapier zur Verfügung gestellt.
Schauen Sie zu Fragen der E-Klausur auch in die FAQs.
Aufgaben und Hilfsmittel
Übungsklausuren finden Sie im Bereich Service unter dem Punkt Musteraufgaben.
Unter dem Punkt Hilfsmittel sind Einzelheiten zu den zulässigen und unzulässigen Hilfsmitteln während der notariellen Fachprüfung sowie das
aufgeführt.
Bewertung und Notenbekanntgabe
Wird mehr als eine der vier Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten benotet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, ist die notarielle Fachprüfung bereits aufgrund der Leistung im schriftlichen Teil nicht bestanden. Die Aufsichtsarbeiten werden dabei nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (JurPrNotSkV) bewertet.
Die Notenbekanntgabe des schriftlichen Prüfungsteils erfolgt schriftlich. Prüflinge, die bereits den schriftlichen Teil nicht bestanden haben, erhalten darüber einen entsprechenden Bescheid. Denjenigen, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden ihre Noten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Die Noten werden zudem online vorab (unverbindlich) zu einem von dem Prüfungsamt festgelegten Termin für die jeweilige Kampagne unter Angabe der Kennziffer der Prüflinge auf der Homepage im Bereich Service unter Klausurergebnisse veröffentlicht.
Die Bewertungen der angefertigten Aufsichtsarbeiten erfolgt durch die sogenannte offene Zweitkorrektur; d. h. jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nacheinander bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt. Weichen die Bewertungen voneinander ab, sieht die BNotO zwei Alternativen des weiteren Vorgehens vor:
- bei Abweichungen um nicht mehr als drei Punkte gilt gemäß § 7 b Abs. 2 Satz 4 BNotO der Mittelwert;
- bei Abweichungen von mehr als drei Punkten ist gemäß § 7 b Abs. 2 Satz 5 zunächst ein Einigungsversuch (Einigung auf eine Note oder eine Annäherung auf weniger als drei Punkte Differenz) vorgesehen; bei dessen Scheitern erfolgt ein Stichentscheid durch einen dritten Prüfer.
Gemäß § 17 NotFV wird auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten inklusive der Prüfervoten gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Gesamtnote der notariellen Fachprüfung bei dem Prüfungsamt zu stellen; d. h. für Prüflinge, die den schriftlichen Teil bestanden haben, erst nach der mündlichen Prüfung.